Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.06.2022 |
Aktenzeichen: | 3 K 59/22 |
Schlagzeile: |
Abzug einer Vermögensabschöpfung als Betriebsausgabe
Schlagworte: |
Abzugsverbot, Auflage, Betriebsausgabe, Betriebsausgaben, Geldauflage, Schätzung, Straftat, Vermögensabschöpfung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Stellt eine Zahlung an die Staatskasse sowohl eine Auflage gem. § 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO als auch eine Vermögensabschöpfung nach § 73 Abs. 1 StGB dar und hat es das Strafgericht unterlassen, die einzelnen Komponenten des Zahlungsbetrages aufzugliedern, so hat das erkennende Gericht im Schätzungswege jenen Betrag zu ermitteln, der auf die Vermögensabschöpfung entfällt und als Betriebsausgabe abgezogen werden kann.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren X R 6/23
Aufnahme in die Datenbank am 21.08.2023
EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 ; EStG § 12 Nr 4 ; StPO § 153a Abs 1 S 2 Nr 2
Ist eine Vermögensabschöpfung, die an sich abziehbar wäre, weil bei ihrer Bemessung die Ertragsteuerbelastung nicht berücksichtigt wurde, nur deshalb nicht abziehbar, weil sich später herausstellt, dass gar keine Straftat vorliegt, die --rechtskräftig gewordene-- Sanktion also objektiv zu Unrecht verhängt worden ist?
--Zulassung durch BFH--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 29.06.2022 (3 K 59/22)