Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 25.07.2023 |
Aktenzeichen: | VIII B 27/22 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.01.2022 |
Aktenzeichen: | 5 K 1918/19 |
Schlagzeile: |
Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Schlagworte: |
Begründung, Nichtzulassungsbeschwerde, Revision, Verfahrensrecht, Vertretung, Vertretungszwang
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Der Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verlangt, dass der Prozessbevollmächtigte
die volle Verantwortung für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernehmen muss; die Begründung der
Nichtzulassungsbeschwerde muss daher von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen.
2. Daran fehlt es, wenn der Prozessbevollmächtigte eine Begründung des Klägers unter seinem Briefkopf als
"Wortlautzitat" wiedergibt und anführt, es handele sich ausschließlich um eine Begründung des Klägers oder wenn der
Prozessbevollmächtigte auf die Zulassungsgründe im Katalog des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO verweist und mitteilt, der
Kläger sei der Auffassung, dass die Revision aus diesen Gründen zuzulassen sei.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 24.01.2022 - 5 K 1918/19 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.