Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.09.2023 |
Aktenzeichen: | 5 K 11/23 |
Schlagzeile: |
Kein doppeltes Satzungserfordernis bei planmäßigem Zusammenwirken mit einer weiteren Körperschaft
Schlagworte: |
Beihilfe, EU-Beihilfe, Gemeinnützigkeit, Satzung, Zusammenwirken
Wichtig für: |
Arbeitgeber
Kurzkommentar: |
1. Für die Anwendung des § 57 Abs. 3 AO ist erforderlich, dass die leistungserbringende Körperschaft in ihre Satzung aufnimmt, dass sie ihre steuerbegünstigten Zwecke durch planmäßiges Zusammenwirken mit einer anderen Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 erfüllt, verwirklicht.
2. Bei der leistungsempfangenden Körperschaft bedarf es hingegen keiner Satzungsänderung dahingehend, dass auch in dieser das planmäßige Zusammenwirken mit der leistungserbringenden Körperschaft aufgenommen wird (sog. "doppeltes Satzungserfordernis"). Der gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung in AEAO Nr. 8 zu § 57 Abs. 3 AO ist nicht zu folgen.
3. § 57 Abs. 3 AO verstößt nicht gegen EU-Beihilferegelungen.
Hintergrund: § 57 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) hat folgenden Wortlaut:
Eine Körperschaft verfolgt ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 erfüllt, einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht. Die §§ 14 sowie 65 bis 68 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für das Vorliegen der Eigenschaft als Zweckbetrieb bei der jeweiligen Körperschaft die Tätigkeiten der nach Satz 1 zusammenwirkenden Körperschaften zusammenzufassen sind.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig.
Revision wurde eingelegt (Az. des BFH: V R 22/23).