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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.04.2023
Aktenzeichen: 1 K 1234/22

Schlagzeile:

Zahlungen des Arbeitnehmers für einen vom Arbeitgeber angemieteten Parkplatz mindern den geldwerten Vorteil für Dienstwagennutzung

Schlagworte:

1 %-Regelung, Dienstwagen, Erste Tätigkeitsstätte, Firmenwagen, Geldwerter Vorteil, Kraftfahrzeug, Minderung, Nutzungsüberlassun, Parkplatz, Privatnutzung, Stellplatz

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Zahlen Arbeitnehmer an ihren Arbeitgeber für ihren Firmenwagen Miete für einen Parkplatz, so mindert dies den geldwerten Vorteil für die Nutzung des Dienstwagens.

Hintergrund: Die Klägerin ermöglichte ihren Beschäftigten, an oder in der Nähe der Arbeitsstätte einen Parkplatz für monatlich 30 Euro anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung.

Da die Möglichkeit zur Privatnutzung eines Firmenwagens als geldwerter Vorteil bei der Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer zu versteuern ist, berechnete die Klägerin den Vorteil unter Anwendung der sog. 1 %-Regelung. Hierbei zog sie die von den Beschäftigten an sie gezahlte Stellplatzmiete ab.

Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Mietzahlungen den nach der 1%-Methode ermittelten Nutzungswert nicht mindern dürften. Die Stellplatzmiete gehöre nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs. Die Anmietung eines Stellplatzes an der Arbeitsstätte sei für die Beschäftigten - anders als die Anmietung eines Stellplatzes am Wohnort - nicht erforderlich für die dienstliche Nutzung des Fahrzeugs. Es handele sich vielmehr um eine freiwillige Leistung der Beschäftigten. Das Finanzamt versteuerte die gekürzten Beträge bei der Klägerin nach. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Erfolg.

Die Richter des 1. Senats folgten der Auffassung der Klägerin. Es fehle hinsichtlich der Miete für den Stellplatz an einer Bereicherung der Arbeitnehmer und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn. Die Stellplatzmiete mindere bereits auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung. Diese Minderung des Nutzungsvorteils trete unabhängig davon ein, ob die Miete für den Stellplatz freiwillig geleistet werde oder zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sei.

Tenor:

Tenor:
Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 20.05.2022 wird der Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag,Kirchensteuer, BAV-Förderbetrag und andere Beträge für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2018 vom 23.07.2021 dahingehend abgeändert, dass die Lohnsteuer um ... €, der Solidaritätszuschlag um ... €, die evangelische Kirchensteuer um ... €, die römisch-katholische Kirchensteuer um ... €, die jüdische Kultussteuer um ... € und die altkatholische Kirchensteuer um ... € niedriger festgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Hinweis:

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VI R 7/23 beim Bundesfinanzhof in München geführt wird.

Nachinstanz:
Bundesfinanzhof, VI R 7/23
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig

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