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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.06.2023
Aktenzeichen: 2 K 1826/20

Schlagzeile:

Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei teilentgeltlicher Übertragung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens

Schlagworte:

Aufteilung, Buchwert, Entgelt, Gesamthandsvermögen, modifizierte Trennungstheorie, Sonderbetriebsvermögen, Stille Reserven, strenge Trennungstheorie, Trennungstheorie, Veräußerungsgewinn

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Überträgt ein Gesellschafter ein in seinem Sonderbetriebsvermögen gehaltenes Wirtschaftsgut in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er ebenfalls beteiligt ist, zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Entgelt (teilentgeltlich), ist eine Aufteilung des Vorgangs in ein voll entgeltliches und ein voll unentgeltliches Geschäft vorzunehmen und der vorhandene Buchwert des übertragenen Wirtschaftsguts anteilig beiden Geschäften zuzuordnen (sog. strengeTrennungstheorie). Werden mehrere Wirtschaftsgüter übertragen, ist der Veräußerungsgewinn jeweils getrennt zuermitteln.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren IV R 17/23
Aufnahme in die Datenbank am 21.08.2023
EStG § 6 Abs 5 S 3 Nr 2
Ist bei teilentgeltlicher Übertragung eines im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Wirtschaftsguts in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft, an der der übertragende Gesellschafter ebenfalls beteiligt ist, nach der sogenannten strengen Trennungstheorie eine Aufteilung in ein voll entgeltliches und ein voll unentgeltliches Geschäft vorzunehmen und der vorhandene Buchwert des übertragenen Wirtschaftsguts anteilig beiden Geschäften zuzuordnen, oder sind in Anwendung der sogenannten modifizierten Trennungstheorie stille Reserven nicht aufzudecken, wenn das Entgelt den Buchwert des übertragenen Wirtschaftsguts nicht übersteigt?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 14.06.2023 (2 K 1826/20)

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