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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.06.2023
Aktenzeichen: 2 K 158/20

Schlagzeile:

Beteiligung eines Wohnungseigentümers an Erhaltungsrücklage als zu bilanzierendes Wirtschaftsgut

Schlagworte:

Aktivierung, Anschaffungskosten, Bilanzierung, Eigentumswohnung, Erhaltungsrücklage, Gegenleistung, Grunderwerbsteuer, Instandhaltung, Instandhaltungsrückstellung, Rückstellung, Verwaltungsvermögen, Wirtschaftsgut, Zurechnung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Ein bilanzierender Wohnungseigentümer, der eine Eigentumswohnung im Betriebsvermögen hält, muss den auf ihn entfallenden Anteil an der Erhaltungsrücklage trotz der anderen Sichtweise bei der Grunderwerbsteuer aktivieren.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren IV R 19/23
Aufnahme in die Datenbank am 20.02.2024
AO § 39 Abs 2 Nr 2 ; EStG § 6 Abs 1 Nr 2 ; EStG § 4 Abs 1 ; GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1 ; WoEigG § 10 Abs 7 ; WoEigG § 21 Abs 5 Nr 4
Ändert § 10 Abs. 7 Satz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes 2007, wonach das Verwaltungsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gehört, etwas an dem Grundsatz, dass ein bilanzierender Gewerbetreibender, dem eine Eigentumswohnung gehört und der Zahlungen in eine von der WEG gebildete Instandhaltungsrückstellung geleistet hat, seine Beteiligung an der Instandhaltungsrückstellung mit dem Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlungen aktivieren muss? Steht die Rechtsprechung des II. Senats des BFH, nach der der auf die anteilige Instandhaltungsrückstellung entfallende Kaufpreis die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung nicht mindert, der Aktivierung entgegen?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: FG Köln Urteil vom 21.06.2023 (2 K 158/20)

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