Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.09.2023 |
Aktenzeichen: | I R 35/20 |
Schlagzeile: |
Wegzugsbesteuerung bei einem Wegzug in die Schweiz und Freizügigkeit
Schlagworte: |
Außensteuerrecht, Freizügigkeit, Freizügigkeitsabkommen, Ratenzahlung, Schweiz, Stundung, Wegzug, Wegzugsbesteuerung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Auch wenn nach unionsrechtlichen Vorgaben in Verbindung mit dem sogenannten Freizügigkeitsabkommen der Europäischen Union und der Schweiz bei einem im Jahr 2011 erfolgten Wegzug in die Schweiz die im Wegzugszeitpunkt entstehende nationale Steuer auf den Vermögenszuwachs (Wegzugsteuer) dauerhaft und zinslos zu stunden ist (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Wächtler vom 26.02.2019 - C-581/17, EU:C:2019:138, Internationales Steuerrecht 2019, 260), hindert dies die Festsetzung der Steuer nicht.
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21.06.1999 (BGBl II 2001, 811) Freizügigkeitsabkommen, in Kraft getreten am 01.06.2002 (BGBl II 2002, 1692)
AStG § 6 Abs. 1, 4, 5
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 31.08.2020 - 2 K 835/19 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.