Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.10.2023 |
Aktenzeichen: | V R 11/21 |
Vorinstanz: |
FG Schleswig-Holstein |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.03.2021 |
Aktenzeichen: | 4 K 29/18 |
Schlagzeile: |
Steuerbare Leistungserbringung durch Gesellschafter nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)
Schlagworte: |
Gesellschafter, Gesellschafterbeitrag, Umsatzsteuer, Unentgeltliche Überlassung, Unmittelbarer Zusammenhang, Vorsteuerabzug
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Verpflichtet sich der Gesellschafter einer Personengesellschaft, für diese ein speziell für deren Zwecke geeignetes Gebäude zu errichten, wobei er die Baukosten hierfür nur bis zu einer bestimmten Höhe zu tragen hat, während die Gesellschaft zur Übernahme der Mehrkosten verpflichtet ist, kann trotz vereinbarter Unentgeltlichkeit der späteren Nutzungsüberlassung eine --dieser vorgeschaltete-- entgeltliche sonstige Leistung ("Bebauungsleistung") des Gesellschafters vorliegen.
2. Zur Auslegung von § 10 Abs. 5 UStG in der Fassung von Art. 7 Nr. 2 Buchst. a und b i.V.m. Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1
MwStSystRL Art. 80, Art. 168 Buchst. A
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 10.03.2021 - 4 K 29/18 aufgehoben.
Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.