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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.08.2023
Aktenzeichen: V R 29/21

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.08.2021
Aktenzeichen: 11 K 133/20

Schlagzeile:

Vorsteuerberichtigung im Dreipersonenverhältnis als Masseverbindlichkeit

Schlagworte:

Dreipersonenverhältnis, Drittanfechtung, Insolvenzverfahren, Masseverbindlichkeit, Steuerberechnung, Umsatzsteuer, Verwaltungsakt, Vorsteuer, Vorsteuerabzug, Vorsteuerberichtigung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Der Vorsteuerabzug ist nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 UStG zu berichtigen, wenn der Leistende ein (bereits vereinnahmtes) Entgelt zurückzahlt, da ein Dritter das Entgelt entrichtet und dessen Insolvenzverwalter die Zahlung erfolgreich angefochten hat, sowie im Zeitpunkt der Rückzahlung über das Vermögen des Leistungsempfängers das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

2. Dieser Vorsteuerberichtigungsanspruch ist keine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Insolvenzverfahren des Leistungsempfängers und darf daher nicht durch Steuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Im Hinblick auf die insolvenzrechtliche Trennung der Verfahren über die personenverschiedenen Insolvenzschuldner ist hierbei unerheblich, wenn in beiden Verfahren dieselbe Person als Insolvenzverwalter eingesetzt wurde.

Tenor:

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19.08.2021 - 11 K 133/20 und der Umsatzsteueränderungsbescheid für 2015 vom 22.04.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.06.2020 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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