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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.11.2023
Aktenzeichen: 8 K 1180/21

Schlagzeile:

Ertragsteuerliche Behandlung von Ansprüchen aus Insolvenzanfechtung

Schlagworte:

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Streitig ist die ertragsteuerliche Behandlung von Ansprüchen aus Insolvenzanfechtung in den Streitjahren 2016 und 2018.

Tenor:

1. Der an den Kläger adressierte Einkommensteuerbescheid 2016 (Steuernummer XXXXX/XXXXX) vom 29. Juni 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. April 2021 wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 0 € berücksichtigt werden.

2. Der an den Kläger adressierte Einkommensteuerbescheid 2018 (Steuernummer XXXXX/XXXXX) vom 29. Juni 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. April 2021 wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 460 € berücksichtigt werden.

3. Die Berechnung der Steuern wird dem Beklagten aufgegeben (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

6. Das Urteil ist wegen der dem Kläger zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kostenerstattungsbetrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

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