Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.10.2023 |
Aktenzeichen: | VIII R 8/20 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.02.2019 |
Aktenzeichen: | 3 K 196/16 |
Schlagzeile: |
Steuerbarkeit der Erstattung von auf der Fondsebene erhobenen Verwaltungsgebühren durch den Investmentmanager
Schlagworte: |
Erstattung, Investmentfonds, Investmentmanagementvergütung, Investmentsteuer, Kapitalvermögen, Managementvergütung, Rückfluss, Verwaltungsgebühr
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Steuerbarkeit der Erstattung von auf der Fondsebene erhobenen Verwaltungsgebühren durch den Investmentmanager an den Inhaber eines Investmentanteils lässt sich nicht auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes stützen. Diese Regelungen werden durch die speziellere und abschließende Regelung zur Steuerbarkeit laufender Fondserträge in § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Investmentsteuergesetzes 2004 verdrängt.
2. Die Erstattung ist aus diesem Grund auch nicht als Rückfluss zuvor auf der Fondsebene steuermindernd abgezogener Werbungskosten an den Anleger steuerbar.
InvStG 2004 § 1 Abs. 1, Abs. 1b, Abs. 3, Abs. 4, § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 5, § 19
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 3
Tenor:
Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 06.02.2019 - 3 K 196/16 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 01.08.2016 aufgehoben.
Die Einkommensteuersteuer 2013 wird unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids des Beklagten vom 30.06.2015 auf den Betrag festgesetzt, der sich ergibt, wenn die Einkünfte aus Kapitalvermögen der Klägerin, die dem gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes unterliegen, um 19.724 € herabgesetzt werden.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.