Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.11.2023 |
Aktenzeichen: | IV R 9/21 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.03.2021 |
Aktenzeichen: | 5 K 2442/17 |
Schlagzeile: |
Versteuerung von sog. Earn-Out-Zahlungen im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
Schlagworte: |
Earn-Out-Klausel, Earn-Out-Zahlung, Kaufpreis, Mitunternehmeranteil, Nachträgliche Betriebseinnahme, rückwirkendes Ereignis, Veräußerung, Veräußerungsgewinn
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Im Fall der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils sind neben dem Festkaufpreis zu leistende gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile erst im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern. Sie erhöhen den im Jahr der Veräußerung entstandenen Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes nicht (Bestätigung der Rechtsprechung).
2. Dies gilt auch für sogenannte Earn-Out-Klauseln, bei denen das Entstehen der sich hieraus ergebenden variablen Kaufpreisbestandteile sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss ist.
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 30.03.2021 - 5 K 2442/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.