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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.11.2023
Aktenzeichen: IV R 9/21

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.03.2021
Aktenzeichen: 5 K 2442/17

Schlagzeile:

Versteuerung von sog. Earn-Out-Zahlungen im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

Schlagworte:

Earn-Out-Klausel, Earn-Out-Zahlung, Kaufpreis, Mitunternehmeranteil, Nachträgliche Betriebseinnahme, rückwirkendes Ereignis, Veräußerung, Veräußerungsgewinn

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Im Fall der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils sind neben dem Festkaufpreis zu leistende gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile erst im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern. Sie erhöhen den im Jahr der Veräußerung entstandenen Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes nicht (Bestätigung der Rechtsprechung).

2. Dies gilt auch für sogenannte Earn-Out-Klauseln, bei denen das Entstehen der sich hieraus ergebenden variablen Kaufpreisbestandteile sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss ist.

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 30.03.2021 - 5 K 2442/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

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