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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.12.2023
Aktenzeichen: XI R 5/20

Vorinstanz:

FG Sachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.05.2019
Aktenzeichen: 8 K 1108/17

Schlagzeile:

Vorsteuerberichtigung bei der Organgesellschaft aufgrund einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung durch den Organträger

Schlagworte:

Anfechtung, Ausgleichsanspruch, Bemessungsgrundlage, Insolvenz, Insolvenzanfechtung, Masseverbindlichkeit, Organgesellschaft, Organschaft, Organträger, Umsatzsteuer, Vorsteuerberichtigung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Der Vorsteuerabzug ist auch dann bei der Organgesellschaft nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 UStG zu berichtigen, wenn der Leistende ein (bereits vereinnahmtes) Entgelt an den Organträger zurückzahlt, der die Zahlung erfolgreich angefochten hat (Anschluss an das BFH-Urteil vom 24.08.2023 - V R 29/21).

2. Dieser Vorsteuerberichtigungsanspruch ist keine Masseverbindlichkeit der Organgesellschaft im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, der durch eine Handlung des Insolvenzverwalters der Organgesellschaft begründet worden wäre (Anschluss an das BFH-Urteil vom 24.08.2023 - V R 29/21).

3. Eine in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründete Masseverbindlichkeit der Organgesellschaft i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO kann vorliegen, falls der Insolvenzmasse der Organgesellschaft aufgrund der erfolgreichen Anfechtung des Organträgers ein Ausgleichsanspruch gegen den Organträger (oder dessen Insolvenzmasse) zusteht.

UStG § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 Satz 1
InsO § 35 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 134 Abs. 1, § 144 Abs. 1

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 29.05.2019 - 8 K 1108/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

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