Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.11.2023 |
Aktenzeichen: | VI R 15/21 |
Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.06.2021 |
Aktenzeichen: | 8 K 8232/18 |
Schlagzeile: |
Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG bei VIP-Logen
Schlagworte: |
Aufteilungsmaßstab, Bemessungsgrundlage, Lohnsteuer, Pauschalierung, Sachzuwendung, Sachzuwendungen, Schätzung, VIP-Loge, Zuwendung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Plätzen in einer VIP-Loge an Geschäftspartner und Arbeitnehmer ist eine Sachzuwendung, die nach § 37b des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuert werden kann.
2. Gegenstand der Sachzuwendung ist die Überlassung des einzelnen Logenplatzes. Auf Leerplätze entfallende Aufwendungen sind deshalb nicht zu berücksichtigen.
3. Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die überlassenen Plätze können im Wege sachgerechter Schätzung ermittelt werden. Entsprechendes gilt für den auf die Zuwendung entfallenden Werbeanteil.
AO § 5, § 162 Abs. 1 Satz 1 und 2
EStG § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 37b Abs. 1 Satz 2, § 37b Abs. 2 Satz 1
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.06.2021 - 8 K 8232/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.