Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.11.2023 |
Aktenzeichen: | VI R 24/21 |
Vorinstanz: |
FG Thüringen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.10.2021 |
Aktenzeichen: | 1 K 655/17 |
Schlagzeile: |
Keine Steuerfreiheit von Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen nach § 3 Nr. 34 EStG
Schlagworte: |
Arbeitslohn, Gesundheitsförderung, Nebenleistung, Präventionsleistung, Steuerfreiheit, Unterkunft, Verpflegung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Mit Präventionsleistungen im Zusammenhang stehende unentgeltliche oder vergünstigte Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen des Arbeitgebers sind regelmäßig nicht nach § 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei (Anschluss an Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.04.2021, BStBl I 2021, 700, Rz 34).
EStG § 3 Nr. 34, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
SGB V § 20, § 20a, § 23 Abs. 2 Satz 2
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 14.10.2021 - 1 K 655/17 aufgehoben.
Die Sache wird an das Thüringer Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.