Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.11.2023 |
Aktenzeichen: | IV R 26/20 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.07.2020 |
Aktenzeichen: | 3 K 190/17 |
Schlagzeile: |
Teleologische Reduktion des § 3c Abs. 2 EStG bei Zinszahlungen auf unternehmensgruppeninterne Darlehen
Schlagworte: |
Organschaft, Betriebsausgaben, Darlehen, Gesamthand, Gesellschafterdarlehen, Halbabzugsverbot, Konzern, Mitunternehmerschaft, Sonderbetriebsausgaben, Sondervergütung, teleologische Reduktion, Zinsen
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) findet im Wege teleologischer Reduktion in dem Umfang auf Betriebsausgaben der Gesamthand keine Anwendung, wie diese Sondervergütungen der Gesellschafter sind (Bestätigung von BFH-Urteil vom 06.02.2020 - IV R 5/18, BFHE 268, 199, BStBl II 2020, 448). Entsprechendes gilt für Sonderbetriebsausgaben des (Sonder-)Mitunternehmers, die Gesamthandseinkünfte der Gesellschaft sind. Maßgebend ist insoweit eine auf den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft bezogene Betrachtung.
2. Bei mehrstöckigen Personengesellschaften oder Organschaften bleibt es bei der auf den Gesamtgewinn der konkreten Mitunternehmerschaft bezogenen Betrachtung des § 3c Abs. 2 EStG.
EStG § 3c Abs. 2, § 3 Nr. 40, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2
KStG § 14 Abs. 1 Satz 1
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 16.07.2020 - 3 K 190/17 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.