Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.12.2023 |
Aktenzeichen: | IX R 18/22 |
Vorinstanz: |
FG Schleswig-Holstein |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.11.2022 |
Aktenzeichen: | 2 K 217/21 |
Schlagzeile: |
Verteilung von Nutzungsentschädigungen für die Überlassung von Ausgleichsflächen
Schlagworte: |
Ausgleichsfläche, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Grundstück, Nutzungsentschädigung, Schätzung, Vermietung, Vorauszahlung, Windkraft, Zurverfügungstellung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
§ 11 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes setzt nicht voraus, dass die genaue Zeitdauer der Nutzungsüberlassung im Vorauszahlungszeitpunkt bereits fest vereinbart ist. Die Zeitdauer muss jedoch anhand objektiver Umstände --gegebenenfalls im Wege einer Schätzung-- zumindest bestimmbar sein (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 04.06.2019 - VI R 34/17, BFHE 265, 139, BStBl II 2021, 5).
EStG § 11 Abs. 1 Satz 3, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 09.11.2022 - 2 K 217/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.