Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.12.2023 |
Aktenzeichen: | IX R 33/21 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.10.2021 |
Aktenzeichen: | 2 K 1415/21 |
Schlagzeile: |
Gerichtlicher Prüfungsmaßstab nach der Datenschutz-Grundverordnung
Schlagworte: |
Aufsichtsbehörde, Auskunft, Beschwerde, Datenschutz, Datenschutz-Grundverordnung, Pfändung, Prüfungsmaßstab, Rechtsbehelf, Säumniszuschlag, Verfassungswidrigkeit, Zwangsvollstreckung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Art. 78 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fordert zum Schutz der Rechte, die dem Einzelnen aus der Datenschutz-Grundverordnung erwachsen, einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, der nach Maßgabe des nationalen Verfahrensrechts eine vollständige inhaltliche Überprüfung der Beschwerdeentscheidung der Aufsichtsbehörde durch das Gericht ermöglicht.
2. Maßstab für den Umfang der Ermittlungen im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 77 DSGVO sind insbesondere die individuelle Bedeutung der Sache und die Schwere des in Rede stehenden Verstoßes.
AO § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4
DSGVO Art. 57 Abs. 1 Buchst. F, Art. 77, Art. 78 Abs. 1
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27.10.2021 - 2 K 1415/21 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.