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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.12.2023
Aktenzeichen: VIII R 17/20

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.12.2019
Aktenzeichen: 8 K 892/16

Schlagzeile:

Keine Korrektur der von einer Kapital- auf eine Personengesellschaft übergehenden Pensionsrückstellungen durch den Ansatz von Sondervergütungen

Schlagworte:

Formwechsel, Formwechselnde Umwandlung, Kapitalgesellschaft, Korrektur, Pensionsrückstellung, Personengesellschaft, Sondervergütung, Übernahmegewinn, Umwandlung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Zuführungsbeträge zu Pensionsrückstellungen für die Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft, die im Zuge eines Formwechsels auf eine Mitunternehmerschaft übergehen, sind für die zusageberechtigten Mitunternehmer weder zum steuerlichen Übertragungsstichtag noch danach anteilig in Sondervergütungen umzuqualifizieren.

EStG § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, § 18 Abs. 4 Satz 2
UmwStG 2006 § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1, Abs. 2

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16.12.2019 - 8 K 892/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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