Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.10.2023 |
Aktenzeichen: | XI R 21/23 (XI R 30/19) |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.10.2018 |
Aktenzeichen: | 1 K 1458/18 |
Schlagzeile: |
Vorsteuerabzug bei Kureinrichtungen
Schlagworte: |
Entgelt, Gemeinde, Kureinrichtung, Kurtaxe, steuerbare Leistung, Umsatzsteuer, Unternehmer, Vorsteuerabzug
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Bereitstellung von Kureinrichtungen durch eine Gemeinde stellt keine Leistung gegen Entgelt im Sinne der § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes, Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dar, wenn die Gemeinde von Besuchern, die sich in der Gemeinde aufhalten, aufgrund einer kommunalen Satzung eine Kurtaxe in Höhe eines bestimmten Betrags pro Aufenthaltstag erhebt, wobei die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Taxe nicht an die Nutzung dieser Einrichtungen, sondern an den Aufenthalt im Gemeindegebiet geknüpft ist und diese Einrichtungen für jedermann frei und unentgeltlich zugänglich sind.
MwStSystRL Art. 2 Abs. 1, Art. 9
UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18.10.2018 - 1 K 1458/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.