Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.12.2023 |
Aktenzeichen: | XI R 33/21 |
Vorinstanz: |
FG Schleswig-Holstein |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.09.2021 |
Aktenzeichen: | 4 K 118/18 |
Schlagzeile: |
Steuerbare Umsätze, Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug einer Kurgemeinde
Schlagworte: |
Entgelt, Fremdenverkehr, Kurgemeinde, Kurtaxe, Kürzung, Umsatzsteuer, Unternehmereigenschaft, Vermögensverwaltung, Vorsteuerabzug, Wettbewerbsverzerrung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe ist ein steuerbarer Umsatz gegen Entgelt, wenn die Kureinrichtungen nicht für jedermann frei und unentgeltlich zugänglich sind (Bestätigung der Rechtsprechung, Abgrenzung zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Gemeinde A vom 13.07.2023 - C-344/22, EU:C:2023:580 und zum Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18.10.2023 - XI R 21/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
2. Falls eine Kurgemeinde bei der Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe auf öffentlich-rechtlicher Grundlage handelt, ist sie nur dann als Unternehmerin tätig, wenn ihre Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (vgl. BFH-Beschluss vom 15.12.2021 - XI R 30/19, BFHE 275, 414, BStBl II 2022, 577, Rz 37 ff.).
3. Eine Gemeinde unterhält umsatzsteuerrechtlich nur ein einziges Unternehmen, so dass in dem gegenüber der Gemeinde zu erlassenden Umsatzsteuerbescheid alle wirtschaftlichen Tätigkeiten der Gemeinde zu erfassen sind; dazu gehören zum Beispiel auch Umsätze im Bereich der Vermögensverwaltung oder steuerpflichtige Beistandsleistungen.
UStG § 2 Abs. 1 und 3, § 2b, § 15 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 4
MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. C, Art. 9, Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 168 Buchst. A, Art. 174 Abs. 1, Art. 175 Abs. 2 Unterabs. 2
AO § 122 Abs. 1
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 29.09.2021 - 4 K 118/18 aufgehoben.
Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.