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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 29.02.2024
Aktenzeichen: VI S 24/23

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.11.2023
Aktenzeichen: 4 K 867/23

Schlagzeile:

Geltendmachung der Energiepreispauschale durch Abgabe der Einkommensteuererklärung

Schlagworte:

Einkommensteuererklärung, Energiepreispauschale

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Eine vom Arbeitgeber nicht ausgezahlte Energiepreispauschale ist vom Arbeitnehmer nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für 2022 durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen.

2. Kommt das Finanzamt der Festsetzung der Energiepreispauschale nicht nach, kann diese nach Durchführung eines Vorverfahrens vor dem Finanzgericht erstritten werden.

EStG § 115, § 117, § 120,
FGO § 38, § 39, § 44, § 155,
ZPO § 12, § 17, § 21, § 35, § 37 Abs 2,
GVG § 17a Abs 2 S 3

Tenor:

Als für den Rechtsstreit zuständiges Gericht wird das Hessische Finanzgericht bestimmt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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