Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 29.02.2024 |
Aktenzeichen: | VI S 24/23 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 03.11.2023 |
Aktenzeichen: | 4 K 867/23 |
Schlagzeile: |
Geltendmachung der Energiepreispauschale durch Abgabe der Einkommensteuererklärung
Schlagworte: |
Einkommensteuererklärung, Energiepreispauschale
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Eine vom Arbeitgeber nicht ausgezahlte Energiepreispauschale ist vom Arbeitnehmer nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für 2022 durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen.
2. Kommt das Finanzamt der Festsetzung der Energiepreispauschale nicht nach, kann diese nach Durchführung eines Vorverfahrens vor dem Finanzgericht erstritten werden.
EStG § 115, § 117, § 120,
FGO § 38, § 39, § 44, § 155,
ZPO § 12, § 17, § 21, § 35, § 37 Abs 2,
GVG § 17a Abs 2 S 3
Tenor:
Als für den Rechtsstreit zuständiges Gericht wird das Hessische Finanzgericht bestimmt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.