Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.12.2023 |
Aktenzeichen: | I R 21/21 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.03.2021 |
Aktenzeichen: | 7 K 1/21 |
Schlagzeile: |
Zuständigkeit für die Außenprüfung beim Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
Schlagworte: |
Antragsveranlagung, Außenprüfung, Beschränkte Steuerpflicht, Bundeszentralamt für Steuern, BZSt, Finanzverwaltungsgesetz, Künstler, Prüfungsanordnung, Steuerabzug, Zuständigkeit
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die sachliche Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) in Köln für die Antragsveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger und die Durchführung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erstreckt sich nicht auf die Außenprüfung. Das BZSt ist daher nicht dafür zuständig, eine Außenprüfung anzuordnen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerabzugs bei ausländischen Künstlern oder anderen beschränkt steuerpflichtigen Personen zu kontrollieren. Diese Aufgabe obliegt vielmehr dem örtlichen Finanzamt.
FVG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Nr. 1, § 19
AO § 193
Hintergrund: Im Streitfall ging es um eine Personengesellschaft, die eine Konzertdirektion in einer deutschen Stadt betreibt und unter anderem ein jährlich stattfindendes Musikfestival veranstaltet. Dafür engagiert sie ausländische Künstler und Künstlergruppen. Deren Honorare unterliegen im Inland der Steuerpflicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Einkommensteuer auf die von den ausländischen Künstlern erzielten Honorare wird gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 EStG durch den sog. Steuerabzug erhoben, d.h. die inländische Konzertdirektion als Auftraggeberin der Künstler behält einen bestimmten Prozentsatz des Honorars ein und führt den Betrag unmittelbar an den Fiskus ab. Die klagende Personengesellschaft verfuhr auf diese Weise und versandte entsprechende Meldungen an das für die Durchführung des Steuerabzugs zuständige BZSt.
Unter dem 12.02.2020 erließ das örtlich für die klagende Personengesellschaft zuständige Finanzamt (FA) eine Prüfungsanordnung; die Prüfung sollte sich auch auf den "Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG" beziehen. Die Klägerin ging gegen die Prüfungsanordnung vor. Das von ihr angerufene Finanzgericht gab der Klage statt. Nicht das örtliche FA, sondern das BZSt sei für die Prüfung des Steuerabzugs im Rahmen einer Außenprüfung sachlich zuständig.
Dem ist der BFH entgegen getreten. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Finanzverwaltungsgesetzes hat das BZSt unter anderem die Aufgabe, das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 1 EStG, einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung, durchzuführen. Diese an konkrete Einzeltätigkeiten anknüpfende Aufgabenübertragung erfasst jedoch nicht die Außenprüfung, die als besondere Sachaufklärungsmaßnahme einem streng formalisierten eigenen Verfahren folgt und deshalb gerade nicht als Teil einer Veranlagung oder eines Steuerabzugs angesehen werden kann. Unberührt davon bleibt die grundsätzliche Befugnis des BZSt, an einer vom örtlichen FA angeordneten Außenprüfung teilzunehmen.
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10.03.2021 - 7 K 1/21 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.