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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 31.01.2024
Aktenzeichen: V R 24/21

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.06.2021
Aktenzeichen: 2 K 5261/15

Schlagzeile:

Rückabwicklung der Umsatzsteuerfestsetzung in sog. Bauträgerfällen

Schlagworte:

Abtretung, Bauträger, Mitwirkungspflicht, Rückabwicklung, Umsatzsteuer, Verjährung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.02.2017 - V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760). Demgegenüber kommt es hierfür auf die Voraussetzungen des § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG nicht an.

UStG § 27 Abs 19 S 1, UStG § 27 Abs 19 S 3, FGO § 126 Abs 2, FGO § 126 Abs 4, AO § 367 Abs 2 S 2, BGB § 215, UStG VZ 2009 , UStG VZ 2014 , UStG VZ 2020

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.06.2021 - 2 K 5261/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

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