Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.04.2024 |
Aktenzeichen: | 14 K 1425/23 E |
Schlagzeile: |
Energiepreispauschale ist steuerbar
Schlagworte: |
Anspruchsberechtigter, Arbeitnehmer, Arbeitslohn, Energiepreispauschale, Steuerpflicht, Subvention, Veranlassungszusammenhang, Verfassungsmäßigkeit, Verfassungswidrigkeit
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale gehört zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Der dies anordnende § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG ist nicht verfassungswidrig.
Hintergrund: Der Kläger erhielt im Jahr 2022 von seinem Arbeitgeber die Energiepreispauschale in Höhe von 300 € ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Der Kläger machte zunächst im Einspruchsverfahren und sodann im Klageverfahren geltend, dass die Energiepreispauschale keine steuerbare Einnahme sei. Es handele sich um eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Sein Arbeitgeber sei lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung der Subvention tätig geworden.
Das Finanzgericht Münster hat die Klage abgewiesen. Dabei hat es ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Energiepreispauschale in § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG konstitutiv den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet habe. Auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung komme es daher nicht mehr an.
§ 119 Abs. 1 Satz 1 EStG sei auch verfassungsgemäß. Für die dort geregelte Besteuerung der Energiepreispauschale sei der Bundesgesetzgeber gemäß Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG zuständig gewesen, da ihm die Einkommensteuer (teilweise) zufließe. Aus der Verfassung ergebe sich auch nicht, dass der Staat nur das „Markteinkommen“ besteuern dürfe.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Verfahren wurde sowohl von Steuerpflichtigen als auch von der Finanzverwaltung als Musterverfahren angesehen. Bundesweit sind zu der Besteuerung der Energiepreispauschale noch tausende Einspruchsverfahren in den Finanzämtern anhängig.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren VI R 15/24
Aufnahme in die Datenbank am 20.06.2024
EStG § 19 ; EStG § 112 ; EStG § 113 ; EStG § 119 Abs 1 ; GG Art 3 Abs 1
Ist die Einkommensteuerpflicht der im Jahr 2022 einmalig ausgezahlten Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro verfassungsgemäß?
Im Streitfall stellt ein Arbeitnehmer als Anspruchsberechtigter (§ 113 des Einkommensteuergesetzes) dies streitig.
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: FG Münster Urteil vom 17.04.2024 (14 K 1425/23 E)