Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 24.04.2024 |
Aktenzeichen: | VII R 57/20 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 31.10.2019 |
Aktenzeichen: | 9 K 1482/17 AO |
Schlagzeile: |
Auswirkung einer Fiskalerbschaft auf einen Duldungsbescheid
Schlagworte: |
Akzessorietät, Anfechtung, Duldungsbescheid, Fiskalerbschaft, Verfahrensrecht
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Für einen Duldungsbescheid gemäß § 191 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung fehlt es grundsätzlich an einem vollstreckbaren Schuldtitel im Sinne des § 2 des Anfechtungsgesetzes (AnfG), wenn der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erloschen ist.
2. Im Falle einer Fiskalerbschaft bewirkt der Akzessorietätsgrundsatz des § 2 AnfG jedoch nicht, dass das Anfechtungsrecht erlischt und der Duldungsanspruch untergeht. Die Steuerschuld gilt in diesem Fall als fortbestehend.
AO § 191 Abs. 1 Satz 2
AnfG § 1, § 2, § 3
FGO § 118 Abs. 2
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 31.10.2019 - 9 K 1482/17 AO wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.