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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 24.04.2024
Aktenzeichen: VII R 57/20

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 31.10.2019
Aktenzeichen: 9 K 1482/17 AO

Schlagzeile:

Auswirkung einer Fiskalerbschaft auf einen Duldungsbescheid

Schlagworte:

Akzessorietät, Anfechtung, Duldungsbescheid, Fiskalerbschaft, Verfahrensrecht

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Für einen Duldungsbescheid gemäß § 191 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung fehlt es grundsätzlich an einem vollstreckbaren Schuldtitel im Sinne des § 2 des Anfechtungsgesetzes (AnfG), wenn der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erloschen ist.

2. Im Falle einer Fiskalerbschaft bewirkt der Akzessorietätsgrundsatz des § 2 AnfG jedoch nicht, dass das Anfechtungsrecht erlischt und der Duldungsanspruch untergeht. Die Steuerschuld gilt in diesem Fall als fortbestehend.

AO § 191 Abs. 1 Satz 2
AnfG § 1, § 2, § 3
FGO § 118 Abs. 2

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 31.10.2019 - 9 K 1482/17 AO wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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