Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 02.05.2024 |
Aktenzeichen: | 15 K 1653/22 |
Schlagzeile: |
Gewerbesteuerpflicht einer Diplom-Sozialarbeiterin
Schlagworte: |
Eingliederungshilfe, Gewerbesteuer, Rehabilitation, Sozialarbeiter
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Der Begriff „Rehabilitation” i.S. des § 3 Nr. 20 Buchst. e) GewStG ist weit zu verstehen. Er umfasst sowohl die medizinische Rehabilitation als auch die (Wieder-)Eingliederung in das Arbeitsleben und die Gemeinschaft.
Eine Eingrenzung der Rehabilitation auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation i.S. des § 40 SGB V und Leistungserbringung durch Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen i.S. des § 107 SGB V ist nicht geboten.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision unter dem Aktenzeichen X R 15/24 anhängig.
Tenor:
Die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2015 (vom 9. März 2017), 2016 (vom 3. Mai 2018) und 2018 (vom 22. Mai 2020), alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Juli 2022, werden dahingehend geändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag mit jeweils 0 € festgesetzt wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.