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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.11.2024
Aktenzeichen: 3 K 906/23 F

Schlagzeile:

Im Bau befindliche Gebäude als schädliches Verwaltungsvermögen

Schlagworte:

Analogie, Bebauung, begünstigtes Vermögen, Erbschaftsteuer, Nutzungsüberlassung, Schenkung, Schenkungsteuer, Verwaltungsvermögen

Wichtig f�r:

Steuerberater

Kurzkommentar2:

Grundstücke mit zum Stichtag im Bau befindlichen Gebäuden stellen trotz beabsichtigter Vermietung kein Verwaltungsvermögen i. S. von § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG dar. Es ist auf die tatsächliche Nutzungsüberlassung abzustellen.

Eine zulasten des Steuerpflichtigen wirkende analoge Anwendung der Regelung, die zu einer Erweiterung des abschließenden Katalogs des Verwaltungsvermögens führen würde, ist unzulässig.

Das Urteil des FG ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu folgende Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren II R 37/24
Aufnahme in die Datenbank am 17.04.2025
AO § 42 ; BewG § 151 Abs 1 Nr 2 ; BewG § 97 ; ErbStG § 7 ; ErbStG § 13b Abs 4 Nr 1 S 1
Stellen am Bewertungsstichtag nicht vermietete Grundstücke, die sich noch im Zustand der Bebauung befinden, Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG i.d.F. vom 04.11.2016 dar?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorgehend: FG Münster Urteil vom 14.11.2024 (3 K 906/23 F)

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