Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.10.2024 |
Aktenzeichen: | XI R 24/21 |
Vorinstanz: |
FG Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.08.2021 |
Aktenzeichen: | 1 K 528/20 |
Schlagzeile: |
Gewinnrücklage bei Übernahme von Pensionsverpflichtungen
Schlagworte: |
Bewertung, Bilanzierung, Gewinn, Gewinnrücklage, Pensionsverpflichtung, Rücklage
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Für den Gewinn aus der Übernahme einer Pensionsverpflichtung kann eine gewinnmindernde Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gebildet werden; die Bewertung der übernommenen Verpflichtung nach § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG schließt die Anwendung des § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG nicht aus.
Normen:
EStG § 5 Abs. 7 Satz 4, Satz 5
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 10.08.2021 - 1 K 528/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.