Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.11.2024 |
Aktenzeichen: | IX R 6/24 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.01.2024 |
Aktenzeichen: | 10 K 1934/21 E |
Schlagzeile: |
Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Zwangsversteigerung eines Grundstücks durch einen absonderungsberechtigten Grundpfandgläubiger
Schlagworte: |
Grundpfandgläubiger, Grundstück, Immobilie, Insolvenz, Insolvenzmasse, Masseverbindlichkeit, Privates Veräußerungsgeschäft, Steuerschuld, Zwangsversteigerung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Der Eigentumsverlust aufgrund einer Zwangsversteigerung ist als Veräußerungsvorgang im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zu werten.
2. Wird ein zur Insolvenzmasse gehörendes und mit einem Absonderungsrecht belastetes Grundstück nach Insolvenzeröffnung auf Betreiben eines Grundpfandgläubigers ohne Zutun des Insolvenzverwalters versteigert und durch die Zwangsversteigerung ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn ausgelöst, ist die auf den Gewinn entfallende Einkommensteuer eine "in anderer Weise" durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründete Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung. Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwangsvollstreckungsrechtlich beschlagnahmt war.
EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
InsO § 49, § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25.01.2024 - 10 K 1934/21 E aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.