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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 11.12.2024
Aktenzeichen: XI R 15/21

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.03.2021
Aktenzeichen: 5 K 1414/18 U

Schlagzeile:

Möglicher Vertrauensschutz setzt bei Differenzbesteuerung im Gebrauchtwagenhandel Gutgläubigkeit voraus

Schlagworte:

Beweislast, Differenzbesteuerung, Gebrauchtwagenhandel, Gutgläubigkeit, Umsatzsteuer, Vertrauensschutz

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Es geht zu Lasten des Steuerpflichtigen, der die Anwendung der Differenzbesteuerung begehrt, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25a des Umsatzsteuergesetzes unerwiesen geblieben ist und er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um Unregelmäßigkeiten in Bezug auf seinen jeweiligen Geschäftspartner nachzugehen.

Normen:

UStG § 25a Abs 1 Nr 2, § 25a Abs 6,
EGRL 112/2006 Art 314,
FGO § 126a,
AO § 163, § 227

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.03.2021 - 5 K 1414/18 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

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