Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 11.12.2024 |
Aktenzeichen: | XI R 15/21 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.03.2021 |
Aktenzeichen: | 5 K 1414/18 U |
Schlagzeile: |
Möglicher Vertrauensschutz setzt bei Differenzbesteuerung im Gebrauchtwagenhandel Gutgläubigkeit voraus
Schlagworte: |
Beweislast, Differenzbesteuerung, Gebrauchtwagenhandel, Gutgläubigkeit, Umsatzsteuer, Vertrauensschutz
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Es geht zu Lasten des Steuerpflichtigen, der die Anwendung der Differenzbesteuerung begehrt, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25a des Umsatzsteuergesetzes unerwiesen geblieben ist und er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um Unregelmäßigkeiten in Bezug auf seinen jeweiligen Geschäftspartner nachzugehen.
Normen:
UStG § 25a Abs 1 Nr 2, § 25a Abs 6,
EGRL 112/2006 Art 314,
FGO § 126a,
AO § 163, § 227
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.03.2021 - 5 K 1414/18 U wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.