Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.12.2024 |
Aktenzeichen: | 11 K 341/23 |
Schlagzeile: |
Kindergeld bei Geburt des Kindes im Drittausland
Schlagworte: |
Drittausland, Geburt, Kindergeld, Nicht-EU-Staa
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Ein im Ausland geborenes Kind kann auch bei einer befristeten Auslandstätigkeit der Eltern erst ab der Ankunft in der inländischen Wohnung und einem tatsächlichen Aufenthalt im Inland einen inländischen Wohnsitz begründen.
Hintergrund: Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich unter anderem dann, wenn sowohl der Kindergeldberechtigte als auch das Kind einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG regelt, in welchen Fällen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ein Kindergeldbezug möglich ist. Bei einer Entsendung nach Deutschland können unionsrechtliche Normen zu beachten sein.
Nach der Entscheidung des 11. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg muss die tatsächliche Gestaltung dafür sprechen, dass das Kind bereits mit seiner Geburt im Ausland (auch) einen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung im Inland begründet.
Hieran fehle es jedoch, wenn sich das Kind tatsächlich am von beiden Eltern unterhaltenen (weiteren) Wohnsitz im Ausland (Nicht-EU-Staat und Nicht-EWR-Staat) aufhalte und erstmals acht Monate nach der Geburt kurzzeitig ins Inland komme.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.