Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.03.2023 |
Aktenzeichen: | 1 K 2311/20 |
Schlagzeile: |
Kein eigener Hausstand des volljährigen Sohnes während einer zweiten Berufsausbildung im elterlichen Bauernhaus
Schlagworte: |
Berufsausbildung, Doppelte Haushaltsführung, Eigener Hausstand, Hausstand, Wohnungsüberlassung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist zu vermuten, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, so dass ihnen dieser Hausstand als „eigener” zugerechnet werden kann.
Diese Regelvermutung gilt insbesondere, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort dem Arbeitnehmer im Wesentlichen nur als Schlafstätte dient. Denn dort ist regelmäßig weder der Haupthausstand noch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen zu verorten. Entspricht die Wohnsituation am Heimatort der Wohnung am Beschäftigungsort in Größe und Ausstattung oder übertrifft sie diese, ist dies vielmehr ein wesentliches Indiz dafür, dass der Mittelpunkt der Lebensführung nicht an den Beschäftigungsort verlegt worden ist, sondern der Haupthausstand dort fortgeführt wird. Dies gilt umso mehr, wenn der Steuerpflichtige dort sein Privatleben führt, weil zum Heimatort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen, beispielsweise wegen der – mit steigender Lebenserwartung immer häufiger – alten, betreuungs- oder sogar pflegebedürftigen Eltern.
Bei jungen Arbeitnehmern, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen, ist hingegen zu vermuten, dass sie im Haus ihrer Eltern bzw. gemeinsam mit ihren Eltern keinen eigenen Hausstand unterhalten. Vielmehr ist der junge Arbeitnehmer in einer solchen Konstellation in den (fremden) Hausstand der Eltern eingegliedert, den er nicht wesentlich bestimmt bzw. mitbestimmt.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 12/23. In der Datenbank des BFH sind die folgenden Infos gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren VI R 12/23
Aufnahme in die Datenbank am 20.02.2025
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 ; FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1
Erfordert das Innehaben einer Wohnung i.S. des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG ein eigenes Recht im Sinne eines entgeltlichen Nutzungsrechts des Steuerpflichtigen, das ihm wie bei Eigentum oder einem Mietverhältnis ein zur Ausschließung berechtigendes Hausrecht gewährt, oder ist es ausreichend, dass dem Steuerpflichtigen ein (räumlich) abgrenzbarer Teil eines Wohnhauses unentgeltlich, unter Vereinbarung eines Ausschlusses der Nutzung der Überlassenden, zur Nutzung überlassen wird?
--Zulassung durch BFH--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: FG München Urteil vom 01.03.2023 (1 K 2311/20)