|
Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 07.12.2023 |
| Aktenzeichen: | 10 K 239/20 |
|
Schlagzeile: |
Privates Veräußerungsgeschäft bei Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung
|
Schlagworte: |
Betriebsaufgabe, Enteignung, Privates Veräußerungsgeschäft, Übergangsgewinn, Wechsel der Gewinnermittlungsart, Zwangsversteigerung
|
Wichtig f�r: |
Steuerberater
|
Kurzkommentar2: |
Auch eine Zwangsversteigerung erfüllt den Tatbestand einer Veräußerung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
EStG § 23 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1, § 4 Abs 3, § 18
Hinweis: Nach Auffassung des Niedersächsischen FG ist (anders als bei einer Enteignung) die Voraussetzung einer willentlichen wirtschaftlichen Betätigung bei der Abgabe eines Meistgebots bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks erfüllt
Das Urteil des FG ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist die Revision anhängig.
BFH Anhängiges Verfahren VIII R 25/24
Aufnahme in die Datenbank am 17.04.2025
EStG § 4 Abs 3 ; EStG § 4 Abs 1 ; EStG § 18 ; EStG § 23 Abs 1 S 1
1. Ob und wie ist ein Übergangsgewinn nach einer Betriebsaufgabe im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit bei dem Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs. 3 EStG zu § 4 Abs. 1 EStG zu bilden?
2. Erfüllt der Verlust einer Immobilie im Wege der Zwangsversteigerung den Begriff des "Veräußerungsgeschäfts" in § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG?
--Zulassung durch BFH--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 07.12.2023 (10 K 239/20)

