|
Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Beschluss |
| Datum: | 06.06.2025 |
| Aktenzeichen: | II B 43/24 (AdV) |
|
Vorinstanz: |
FG Nürnberg |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 22.07.2024 |
| Aktenzeichen: | 4 V 206/24 |
|
Schlagzeile: |
Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
|
Schlagworte: |
Anteil, Erbschaftsteuer, Kapitalgesellschaft, Schenkungsteuer, Werterhöhung
|
Wichtig f�r: |
Steuerberater
|
Kurzkommentar2: |
Es ist bei summarischer Prüfung ernstlich zweifelhaft, ob Leistungen eines Gesellschafters in die Kapitalrücklage einer GmbH zu einer steuerbaren Werterhöhung der Anteile der Mitgesellschafter im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes führen, wenn die Gesellschafter vereinbaren, dass die Einzahlungen dem jeweils leistenden Gesellschafter zugeordnet werden.
ErbStG § 7 Abs. 8 Satz 1
FGO § 69 Abs. 2 und 3
Hintergrund:
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss des Finanzgerichts Nürnberg vom 22.07.2024 - 4 V 206/24 aufgehoben und die Bescheide über Schenkungsteuer zum …2015 (Steuernummer …), zum …2015 (Steuernummer …), zum …2018 (Steuernummer …) und zum …2019 (Steuernummer …), jeweils vom 04.12.2023, von der Vollziehung ausgesetzt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

