Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.04.2000 |
Aktenzeichen: | IX R 90/97 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.10.1997 |
Aktenzeichen: | 2 K 1318/97 |
Schlagzeile: |
Steuerliche Behandlung von Miteigentümern bei der Eigenheimzulage
Schlagworte: |
Eigenheim, Eigenheimförderung, Eigenheimzulage, Fördergrundbetrag, Miteigentum, Wohneigentumsförderung
Wichtig für: |
Eigenheimbesitzer
Kurzkommentar: |
Ehegatten können als Miteigentümer einer Wohnung den Fördergrundbetrag bei der Eigenheimzulage jeweils nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen. Das gilt auch, wenn die Ehegatten zusammenveranlagt werden.
Erwirbt ein Anspruchsberechtigter, der bereits zuvor Miteigentümer einer eigengenutzten Wohnung ist, einen weiteren Miteigentumsanteil hinzu, kann er den Fördergrundbetrag nur entsprechend dem neu hinzuerworbenen Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen.
Hinweis: Das Urteil hat für das Eigenheimzulagenrecht grundsätzliche Bedeutung. Insbesondere bei der Auseinandersetzung von Gütergemeinschaften und im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung kommt es häufig vor, dass ein Miteigentümer weitere Eigentumsanteile an einer Wohnung hinzuerwirbt.