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Quelle:

Finanzgericht Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.07.2000
Aktenzeichen: III 156/1999

Schlagzeile:

Vorteilhafte Berechnung der Einkunftsgrenze im Rahmen der Eigenheimförderung beim Bezug im Jahr nach der Anschaffung

Schlagworte:

Anschaffungsjahr, Eigenheimförderung, Eigenheimzulage, Einkunftsgrenze, Erstjahr

Wichtig für:

Eigenheimbesitzer

Kurzkommentar:

Wird ein Eigenheim erst im Jahr nach der Anschaffung erstmalig bezogen, gilt dennoch das Jahr der Anschaffung bei der Prüfung der Einkunftsgrenze als „Erstjahr“. Dem Eigenheimzulagengesetz ist nicht zu entnehmen, dass es sich beim „Erstjahr“ um das Jahr handelt, in dem der Eigentümer erstmals alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage erfüllt.

Hinweis: Von der Eigenheimzulage profitieren nur Steuerzahler, die die in § 5 des Eigenheimzulagengesetzes geregelte Einkunftsgrenze nicht überschreiten. Im Gesetz heißt es: Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen (Erstjahr), in dem der Gesamtbetrag der Ein-künfte des Erstjahrs zuzüglich des Gesamtbetrags der Einkünfte des vorangegangenen Jahres (Vor-jahr) 81.807 Euro (bis 2001: 160.000 DM) nicht übersteigt. Für zusammenveranlagte Ehegatten ver-doppelt sich die Grenze auf 163.614 Euro (bis 2001: 320.000 DM). Für jedes Kind, für das im Erstjahr die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kinderzulage vorliegen, erhöhen sich die Beträge um 30.678 Euro (bis 2001: 60.000 DM).

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet IX R 84/00. Die anhängige Rechtsfrage lautet:
Ist bei Bezug des Eigenheims im Jahr nach der Anschaffung das "Erstjahr" im Sine der Einkunftsprüfung das Jahr der Anschaffung und nicht das Jahr des Erstbezugs?

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