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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.03.2000
Aktenzeichen: 1 K 1484/98

Schlagzeile:

Beruflich genutzte Software ist immer abzugsfähig

Schlagworte:

Computer, Software, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Die Ausgaben für ein beruflich genutztes PC-Programm – zum Beispiel das Kalkulationsprogramm Excel - sind auch dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Computer selbst nicht von der Steuer abgesetzt werden kann.

Das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ist rechtskräftig.

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