Quelle: |
Finanzgericht Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.03.2000 |
Aktenzeichen: | 1 K 1484/98 |
Schlagzeile: |
Beruflich genutzte Software ist immer abzugsfähig
Schlagworte: |
Computer, Software, Werbungskosten
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Die Ausgaben für ein beruflich genutztes PC-Programm – zum Beispiel das Kalkulationsprogramm Excel - sind auch dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Computer selbst nicht von der Steuer abgesetzt werden kann.
Das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ist rechtskräftig.