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Quelle:

Hessisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.10.1999
Aktenzeichen: 7 K 5068/98

Schlagzeile:

Keine Beschränkungen bei Arbeitszimmern in Kellerräumen

Schlagworte:

Abzugsbeschränkung, Arbeitszimmer, Keller, Miete, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer, Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Angemietete Kellerräume stellen kein häusliches Arbeitszimmer dar. Die Aufwendungen sind daher ohne Beschränkung in voller Höhe anzuerkennen. Allein ein bestehender räumlicher Zusammenhang (Wohnung und Arbeitszimmer in einem Gebäude) reicht nicht aus, um die außerhalb des Wohnbereichs eines Arbeitnehmers liegenden Räumlichkeiten als häusliches Arbeitszimmer zu behandeln. Nach Meinung des Finanzgerichts Hessen darf es keinen Unterschied machen, ob ein Steuerpflichtiger ein zusätzliches Arbeitszimmer außerhalb seines Wohnbereiches bzw. seiner Wohnung im selben Gebäude oder zum Beispiel im Nachbarhaus anmietet. Ein angemietetes Zimmer im Nachbarhaus sei aber unstreitig anzuerkennen. Nichts anderes könne auch für Kellerräume gelten.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 160/99. Die anhängigen Rechtsfragen lauten: Handelt es sich bei zusätzlich zur Dreizimmerwohnung einer Alleinstehenden im selben Haus aus beruflichen Gründen angemietete Kellerabteile wegen des bestehenden räumlichen Zusammenhangs in einem Gebäude um ein "häusliches" Arbeitszimmer oder, weil sich die Räume außerhalb des Wohnbereichs befinden, um ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer im Sinne der ab 1996 geltenden Neuregelung?

Aktuelle Ergänzung: Mit Urteil vom 26. Februar 2003 (Aktenzeichen VI R 160/99) hat der Bundesfinanzhofs die Revision des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung des Finanzgerichts, dass die beiden Kellerräume der Klägerin kein häusliches Arbeitszimmer im Sinne der Abzugsbeschränkung sind, sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die BFH-Richter entschieden: Werden im Keller eines Mehrfamilienhauses Räumlichkeiten, die nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehören, als Arbeitszimmer genutzt, so kann es sich hierbei um ein sog. "außerhäusliches" Arbeitszimmer handeln, das nicht unter die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer fällt. Es darf sich nicht um den zur Privatwohnung gehörenden Keller handeln. Abzugsfähig kann beispielsweise ein zusätzlich angemieteter Raum sein.

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