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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 23.01.2001
Aktenzeichen: XI R 17/00

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.12.1999
Aktenzeichen: 2 K 8306/98

Schlagzeile:

Sind Vorsorgeaufwendungen unbegrenzt steuerlich abzugsfähig?

Schlagworte:

Ehe, Ehegatte, Einheitlichkeit, Familie, Freiberufler, Freiberufliche Tätigkeit, Gleichheit, Höchstbetrag, Kürzung, Sonderausgabe, Verfassung, Verfassungsmäßigkeit, Versicherung, Vorsorgeaufwendung, Vorsorgeaufwendungen, Vorwegabzug, Zusammenveranlagung

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, dass Vorsorgeaufwendungen nur in begrenzter Höhe steuerlich berücksichtigt werden? Zu dieser Frage ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 17/00 ein Verfahren anhängig. Mit ihrem Beschluss fordern die BFH-Richter das Bundesfinanzministerium zu einer Stellungnahme auf.

Es empfiehlt sich, unabhängig von den Höchstbeträgen sämtliche Vorsorgeaufwendungen in voller Höhe geltend zu machen und nach Erhalt des Steuerbescheids Einspruch einzulegen.

Hinweis: In dem anhängigen Verfahren entscheiden die Richter des Bundesfinanzhofs über die beiden folgenden Rechtsfragen:

1. Ist die Kürzung des Vorwegabzugs in den Veranlagungszeiträumen 1990 und 1997 bei Ehegatten, von denen einer Beamter und der andere selbständig tätig ist, verfassungsgemäß? Wird der Gleichheitssatz und der Schutz von Ehe und Familie verletzt?

2. Sind die Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG betreffend die Veranlagungszeiträume 1990 und 1997 zu niedrig bzw. insbesondere aufgrund der Untätigkeit des Gesetzgebers seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.03.1980 (1 BvR 121/76, 1 BvR 122/76) rechtswidrig?

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