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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.05.2001
Aktenzeichen: 2 K 1564/00

Schlagzeile:

Teilweise beruflich genutzter PC kann anteilig steuerlich geltend gemacht werden

Schlagworte:

Computer, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Wird ein PC teilweise - zum Beispiel zu 35 Prozent - beruflich genutzt, sind die Kosten in dieser Höhe als Werbungskosten abzugsfähig. Das Abzugsverbot (§ 12 Nr. 1 EStG) steht der Aufteilung nicht entgegen, da diese bei einem Computer ebenso möglich ist wie beim Pkw. So wie der berufliche Nutzungsanteil beim Pkw anhand der gefahrenen Kilometer ermittelt wird, läßt sich die berufliche Nutzung anhand der Stunden der beruflichen bzw. privaten Nutzung ermitteln.

Hinweis: Das Urteil des Finanzgerichts wird im Ergebnis bestätigt durch die Grundsatz-Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 19.02.2004 (Az.: VI R 135/01).

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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