Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.04.2001 |
Aktenzeichen: | VI R 173/00 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.09.2000 |
Aktenzeichen: | 10 K 6469/98 |
Schlagzeile: |
Beschluss zur verbilligten oder unentgeltlichen Überlassung von Aktien an Arbeitnehmer kann aufgehoben und ersetzt werden
Schlagworte: |
Aktien, Arbeitslohn, Sachbezug, Vermögensbeteiligung, Wertpapier
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Der Arbeitgeber kann einen Beschluss über die verbilligte oder unentgeltliche Überlassung von Aktien an seine Arbeitnehmer aufheben und durch einen anderen Überlassungsbeschluss ersetzen. In diesem Fall ist der geldwerte Vorteil auf den Tag des (Zweit-)Beschlusses zu berechnen, auf dem die Überlassung der Aktien tatsächlich beruht.
Hintergrund: Im Streitfall hatte eine Aktiengesellschaft ihren Arbeitnehmern zunächst mit einem wirksamen Beschluss unentgeltliche Vermögensbeteiligungen angeboten. Nachdem sich jedoch herausgestellt hatte, dass der Wert der Aktien die Freibeträge überstieg, wurde der Beschluss zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgehoben. Es wurde ein neuer Überlassungsbeschluss gefasst. Diesmal lag der Wert innerhalb der Freibeträge. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes ist diese Vorgehensweise steuerlich anzuerkennen.
Wichtiger Hinweis: Das Urteil betrifft die bis einschließlich des Jahres 2000 geltende Fassung des § 19a EStG. Die Steuerbefreiung bei Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer ist ab dem Steuerjahr 2001 völlig neu gefasst und erheblich vereinfacht worden.