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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.12.2000
Aktenzeichen: 4 K 6707/94

Schlagzeile:

Wirtschaftliches Eigentum als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Eigenheimförderung

Schlagworte:

Eigenheimförderung, Eigenheimzulage, Fremder Grund und Boden, Nießbrauch, Wirtschaftliches Eigentum, Wohneigentumsförderung

Wichtig für:

Eigenheimbesitzer

Kurzkommentar:

Eine vom zivilrechtlichen Eigentum abweichende Zuordnung von Wirtschaftsgütern kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft ausübt und den nach bürgerlichem Recht Berechtigten - durch vertragliche Vereinbarung oder aus anderen Gründen - für die gewöhnliche Nutzungsdauer wirtschaftlich von der Einwirkung ausschließen kann (§ 39 Abs.2 Nr.1 AO ), so dass der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine
wirtschaftliche Bedeutung mehr hat oder kein Herausgabeanspruch besteht (sog. Wirtschaftliches Eigentum). Nach Aufffassung der Finanzrichter war der Kläger aufgrund seiner Stellung als Nacherbe und Vormund der Eigentümerin nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes geworden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet X R 21/01. Die anhängige Rechtsfrage lautet:
Steuerbegünstigung nach § 10e EStG für ein auf fremdem Grund und Boden errichtetes Einfamilienhaus: Steht dem Kläger im Streitjahr der Abzugsbetrag aufgrund eines nachträglich eingeräumten lebenslangen Nießbrauchsrechts als wirtschaftlichem Eigentümer zu?

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