Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.08.2001
Aktenzeichen: 11 K 1454/00 E

Schlagzeile:

Beruflich genutztes Apartment gegenüber der Privatwohnung stellt ein "häusliches" Arbeitszimmer dar

Schlagworte:

Abzugsbeschränkung, Arbeitsplatz, Arbeitszimmer, Außendienst, Werbungskosten, Zweitwohnung

Wichtig für:

Arbeitnehmer, Außendienstler, Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Ein beruflich genutzte Apartment gegenüber der Privatwohnung in einem Mehrfamilienhaus stellt ein "häusliches" Arbeitszimmer dar. Das Arbeitszimmer bildet nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Klägers.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 124/01. Die anhängige Rechtsfrage lautet:
Ungekürzter Werbungskostenabzug für ein in einem einheitlichen Mietvertrag zusammen mit der Wohnung auf der gleichen Etage angemietetes Apartment als Arbeitszimmer eines im Außendienst eingesetzten Vertriebsleiters, der über keinen eigenen Arbeitsplatz am Stammsitz des Arbeitgebers verfügt, weil es sich um einen zu beruflichen Zwecken angemieteten Raum und demnach nicht um ein "häusliches" Arbeitszimmer handelt?

Aktuelle Ergänzung: Mit Urteil vom 26. Februar 2003 (Aktenzeichen VI R 124/01) hat der Bundesfinanzhof die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. Ein beruflich genutztes Appartement, das in einem Mehrfamilienhaus der Privatwohnung auf derselben Etage unmittelbar gegenüberliege, sei als häusliches Arbeitszimmer nur begrenzt abzugsfähig.

Eine innere Verbindung mit der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen liege bei einem Mehrfamilienhaus zwar nicht allein deshalb vor, weil sich eine als Arbeitszimmer genutzte Wohnung in demselben Haus und unter demselben Dach wie die Privatwohnung des Steuerpflichtigen befinde. Grenze jedoch die zusätzliche Wohnung direkt an die Privatwohnung an bzw. liegen beide auf derselben Etage einander unmittelbar gegenüber, sei der sich hieraus ergebende Unterschied zu einem in der Wohnung befindlichen Arbeitszimmer nur geringfügig.

Der Bundesfinanzhof entschied zudem, dass das Arbeitszimmer des Vertriebsleiters nicht den Mittelpunkt seiner beruflichen Betätigung bilde. Im Streitfall sei die Reisetätigkeit angesichts ihres Umfangs und ihrer Intensität für die berufliche Tätigkeit prägend gewesen.

zur Suche nach Steuer-Urteilen