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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.09.2001
Aktenzeichen: 5 K 1249/00

Schlagzeile:

Bei beruflicher (Mit-)Benutzung des Computers kann der berufliche Anteil auf 35 Prozent geschätzt werden

Schlagworte:

Abschreibung, Absetzung für Abnutzung, Arbeitsmittel, Computer, Drucker, Geringwertiges Wirtschaftsgut, Monitor, Nutzungsdauer, Peripheriegeräte, Scanner, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitgeber, Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Kann der Steuerpflichtige einen Nachweis des Umfangs der beruflichen Nutzung seines PC nicht führen, kann er den beruflichen Anteil mit 35 Prozent schätzen. Es muss lediglich feststehen, dass eine berufliche (Mit-)Benutzung des Computers gegeben ist. Diese Grundsätze gelten auch für Peripheriegeräte, also Scanner, Drucker und Monitore, die als selbständige Wirtschaftsgüter nicht in die AfA-Berechnungsgrundlage der Computeranlage einzubeziehen sind.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 135/01. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Ist ein PC in seiner Gesamtheit als einheitliches Wirtschaftsgut anzusehen oder sind Peripheriegeräte wie Drucker und Scanner als selbständige Wirtschaftsgüter abschreibungsfähig bzw. als geringwertige Wirtschaftsgüter voll absetzbar? Ist eine griffweise Schätzung und Anerkennung des beruflichen Nutzungsanteils in Höhe von 35 Prozent der Kosten einer sonst privat genutzten Computeranlage mit dem Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG vereinbar?

Aktuelle Ergänzung: Im Revisionsverfahren erkannten die Richter des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 19.02.2004, Az.: VI R 135/01) pauschal 50 Prozent der Computerkosten als beruflich an und bestätigten insoweit im Ergebnis das Urteil des Finanzgerichts. Die BFH-Richter ließen aber eine gesonderte Abschreibung der Peripheriegeräte nicht zu.

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