Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.04.2001 |
Aktenzeichen: | VI R 96/00 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.04.2000 |
Aktenzeichen: | 7 K 1193/97 |
Schlagzeile: |
Bemessung des geldwerter Vorteils bei Überlassung von Wertpapieren an Arbeitnehmer (alte Rechtslage)
Schlagworte: |
Aktie, Arbeitslohn, Bewertung, Geldwerter Vorteil, Sachbezug, Vermögensbeteiligung, Wertpapier
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Überlässt der Arbeitgeber Wertpapiere an seine Arbeitnehmer gegen einen fest und unabänderlich bezifferten Preisnachlass, so bemisst sich der geldwerte Vorteil nach diesem im Überlassungsangebot bezifferten Preisnachlass. § 19a Abs. 8 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) findet in diesem Fall keine Anwendung.
Wichtiger Hinweis: Das Urteil betrifft die bis einschließlich des Jahres 2000 geltende Fassung des § 19a EStG. Die Steuerbefreiung bei Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer ist ab dem Steuerjahr 2001 völlig neu gefasst und erheblich vereinfacht worden.