Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.09.2001 |
Aktenzeichen: | IX R 15/99 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.12.1998 |
Aktenzeichen: | XII 495/98 |
Schlagzeile: |
Kinderzulage bei der Eigenheimförderung für auswärts studierende Kinder
Schlagworte: |
Eigenheimförderung, Eigenheimzulage, Haushaltszugehörigkeit, Kinderzulage, Unentgeltliche Überlassung
Wichtig für: |
Eigenheimbesitzer, Familien
Kurzkommentar: |
Der Steuerpflichtige kann für ein Kind, das zum Zeitpunkt der Anschaffung, aber nicht mehr bei Bezug der Wohnung zu seinem Haushalt gehört hat, Kinderzulage auch dann beanspruchen, wenn die Haushaltszugehörigkeit des Kindes nicht auf Dauer angelegt war.
Hintergrund: Gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung einer Kinderzulage ist u.a., dass das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat.
Hinweis: Mit Urteil vom 23. April 2002 (IX R 101/00) hat der BFH entschieden, dass ein Steuerpflichtiger für ein Kind, das im Zeitpunkt der Anschaffung der Wohnung zu seinem Haushalt gehörte, die Kinderzulage unabhängig davon beanspruchen kann, ob das Kind nach Bezug der ihm unentgeltlich überlassenen Wohnung weiterhin zu seinem Haushalt gehört. Der BFH hat damit unter Rückgriff auf das Urteil vom 13. September 2001 IX R 15/99 die gegensätzliche Rechtsansicht der Finanzverwaltung erneut verworfen.