Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.11.2001 |
Aktenzeichen: | 1 K 1735/99 EZ |
Schlagzeile: |
Eigenheimzulage bei unentgeltlicher Überlassung an Angehörige
Schlagworte: |
Angehörige, Ehegatten, Eigenheimförderung, Eigenheimzulage, Objektbeschränkung, Unentgeltliche Überlassung
Wichtig für: |
Eigenheimbesitzer
Kurzkommentar: |
Neben der Eigenheimzulage für die selbstbewohnte Wohnung im Erdgeschoss eines Zweifamilienhauses konnte nach Auffassung des Finanzgerichtes nicht gleichzeitig die Förderung für die unentgeltlich überlassene Obergeschoss-Wohnung beansprucht werden, da sich diese in einem räumlichen Zusammenhang befinden.
Hinweis: Entscheidend war, dass die Wohnungen unmittelbar übereinander lagen, so dass sie durch einfache Baumaßnahmen
(Durchbruch durch die Decke und Einbau einer Treppe von einem Zimmer ins andere) zu einer Einheit verbunden werden können. Nicht erforderlich sei, dass die Wohnungen tatsächlich zu einer Einheit verbunden worden sind.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet IX R 6/02. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Anwendung des § 6 Abs 1 Satz 2 2. Halbsatz EigZulG auf an Angehörige im Sinne von § 4 Satz 2 EigZulG überlassene Wohnung? Steht Ehegatten als Erwerber eines Dreifamilienhauses die Eigenheimzulage nicht nur für die eigengenutzte Erdgeschoss-Wohnung, sondern auch für die dem Sohn unentgeltlich überlassene Obergeschoss-Wohnung zu, weil die unentgeltliche Überlassung eines in räumlichen Zusammenhang belegenen Objekts an Angehörige, die darin - wie im Streitfall - einen eigenen Haushalt führen, durch § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz EigZulG nicht von der Förderung ausgeschlossen ist?