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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.12.2001
Aktenzeichen: V R 23/01

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.12.2000
Aktenzeichen: I 377/99

Schlagzeile:

Keine Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen des Lotsenversetzdienstes

Schlagworte:

Lotsenversetzdienst, Regelsteuersatz, Seeschifffahrt, Steuerbefreiung, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Als "Umsätze für die Seeschifffahrt" sind u.a. sonstige Leistungen steuerbefreit, die für den unmittelbaren Bedarf bestimmter Wasserfahrzeuge, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen, bestimmt sind.

Hinweis: Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs kommen nur sonstige Leistungen in Betracht, die (unmittelbar) an Unternehmer der Seeschifffahrt bewirkt werden.

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