Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 19.03.2002 |
Aktenzeichen: | IX R 62/99 |
Vorinstanz: |
FG Schleswig-Holstein |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.09.1999 |
Aktenzeichen: | V 7/99 |
Schlagzeile: |
Verstößt die Erfassung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapierverkäufen gegen die Verfassung?
Schlagworte: |
Alter, Arbeitslohn, Direktversicherung, Frist, Gleichheit, Kontrollmitteilung, Nachprüfung, Normenkontrolle, Privates Veräußerungsgeschäft, Spekulationsfrist, Spekulationsgewinn, Steueranspruch, Steuerbefreiung, Steuererleichterung, Überprüfung, Veräußerung, Verfassung, Verfassungsmäßigkeit, Versicherung, Versorgung, Vollzug, Wertpapier
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler, Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist ein Verfahren anhängig, in dem der Steuerpflichtige die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen geltend macht. Um zu prüfen, ob ein strukturelles Erhebungsdefizit bei der Erfassung von Einkünften aus Spekulationsgeschäften vorliegt, und gegebenenfalls eine hierdurch bewirkte Besteuerungsungleichheit zu Lasten der Steuerehrlichen zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Norm führt, hat der BFH das Bundesministerium der Finanzen (BMF) aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten.
Das Bundesfinanzministerium soll zu folgenden Fragen Stellung nehmen:
1. Welche rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten standen den Finanzämtern im Streitjahr (1997) zur Verfügung, um vorgelegte Einkommensteuererklärungen auf ihre Vollständigkeit hinsichtlich der von den Steuerpflichtigen erklärten Spekulationsgewinne zu überprüfen? Welche Möglichkeiten bestanden darüber hinaus, um nicht erklärte Spekulationsgewinne zu ermitteln?
2. Welche rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse standen einer vollständigen Erfassung und Verifizierung von Einkünften aus Spekulationsgeschäften i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. im Streitjahr entgegen?
Aktuelle Ergänzung: Durch Beschluss vom 16. Juli 2002 (Aktenzeichen IX R 62/99) hat der Bundesfinanzhof das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen, um prüfen zu lassen, ob die für Spekulationsgeschäfte geltende Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1997 maßgeblichen Neufassung des EStG vom 16. April 1997 (BGBl I 1997, 821) mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als die Durchsetzung des Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt wird. Das Aktenzeichen des BverfG lautet: 2 BvL 17/02.